Satzung

Satzung des Schützenvereins Stockum 1860

59369 Werne-Stockum, den 24. Januar 2020

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Schützenverein Stockum 1860“

Sitz: 59368 Werne

Und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter der VR Nummer 21249 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck und Ziel des Schützenvereins Stockum 1860 ist die Förderung der Zusammengehörigkeit in der Dorfgemeinschaft. Verwirklicht wird dies durch das jährlich zu feiernde Schützen- oder Sommerfest mit Festumzügen sowie die Pflege und Wahrung des traditionellen Schützenbrauchtums.
  2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  3. Die Tätigkeit des Vereins ist uneigennützig. Sie wird daher auch ohne die Absicht Gewinn zu erzielen nur zu oben genannten Zwecken ausgeübt.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden, die die Ziele des Vereins unterstützt, ohne Unterschied des Geschlechts, des Standes und der Religion.
  2. Die Aufnahme unter 18 Jahren in den Verein erfordert die ausdrückliche, unterschriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  3. Die Aufnahme muss in schriftlicher Form unter Beifügung der Einzugsermächtigung erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • durch Auflösung des Vereins
  1. Der Austritt ist schriftlich bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Gezahlter Beitrag ist nicht zurückforderbar.
  1. Der Ausschluss kann erfolgen
  • wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • bei Nichteinhaltung der lt. Satzung vorgeschriebenen Verpflichtungen,
  • bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe.

Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Vereinseigene Gegenstände sind zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • das Offizierskorps

§6 Der geschäftsführende Vorstand

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nur Mitglieder des Vereins werden. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen und diese sind schriftlich niederzulegen. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden
  3. Schriftführer
  4. Kassierer

und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder  vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Die verantwortliche Verwaltung der Bankguthaben, der Barbestände und des gesamten Inventars des Vereins.
  1. Der geschäftsführende Vorstand hat regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr, den Mitgliedern über die Lage des Vereins zu berichten.
  1. Er hat die Vereinsmitglieder schriftlich zu den Versammlungen und zu den Schützen- / Sommerfesten einzuladen.

§7 Der Gesamtvorstand

Mitglieder des Gesamtvorstands können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem

  1. u. 2. Vorsitzenden
  2. u. 2. Schriftführer
  3. u. 2. Kassierer

sowie bis zu 5 Besitzern

Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen und diese sind schriftlich niederzulegen. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.

Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere

  1. Der Gesamtvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Vereinsleitung.
  2. Die Vorbereitung von Veranstaltungen und Festen insbesondere bei den Schützen- und Sommerfesten

§8 Das Offizierskorps 

  1. Das Offizierskorps mit Namen und jeweiligen Dienstgarden wird vor den Wahlen vom Oberst in Verbindung mit seinen Führungsoffizieren dem geschäftsführenden Vorstand für die Zustimmung vorgeschlagen.
  1. Das Offizierskorps sollte mindestens aus dem Oberst, dem Major, dem Hauptmann, dem Avantgardenführer, den Fahnenoffizieren, dem Stabsarzt und weiteren Adjutanten bestehen. 

§9 Wahlordnung

  1. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt, jedoch so, dass jeweils die Hälfte des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands im Amt verbleibt.
  1. Für jedes Schützenfest werden die Offiziere neu gewählt.
  1. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt, jedoch so, dass immer einer im Amt bleibt.
  1. Die Wahl selbst erfolgt öffentlich durch Handzeichen. Sie erfolgt nur dann

durch die Abgabe von Stimmzetteln, wenn dies durch die Versammlung beantragt wird. Jeder Ausgeschiedene kann wiedergewählt werden. 

§10 Aufgaben des Offizierskorps

Das Offizierskorps ist für den äußeren Rahmen der Vereinsveranstaltungen verantwortlich. Ihm obliegen Ordnungs- und Repräsentationsaufgaben,

die ihm vom Vorstand zugewiesen werden. Insbesondere hat es für einen reibungslosen, pünktlichen und gesicherten Ablauf der Festumzüge zu sorgen.

Neben der Verantwortung für die Festumzüge zählt die Bereitstellung der Fahnenabordnungen zu den Aufgaben der Offiziere.

§11 Verwaltung der Ämter

Die Vorstandsmitglieder, Offiziere und Kassenprüfer verwalten ihre Ämter unentgeltlich. Sie können jedoch Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen fordern. Im Übrigen unterliegen sie der Satzung des Vereins.

§12 Mitgliederversammlungen

  1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

     Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. a) die Entgegennahme der Jahresberichte,
  2. b) die Jahresabrechnung des Gesamtvorstandes,
  3. c) die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  4. d) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  5. e) die Wahl der Offiziere,
  6. f) die Wahl der Kassenprüfer ,
  7. g) die Festsetzung des Jahresbeitrags,
  8. h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
  9. i) die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung  wird vom 1. Vorsitzenden vertretungsweise vom 2. Vorsitzenden geleitet.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  1. Die Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Woche einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
  1. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich.
  2. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§13 Beitragspflicht

Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Beiträge werden jährlich per Einzugsermächtigung bis zum 15. März eingezogen.

Gleiches gilt für etwa von der Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen. Diese darf  die Höhe von 50% des Jahresbeitrags nicht übersteigen.

§14 Verwendung der Mittel

Dem Verein zugeflossene Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Erstattung von Auslagen der Mitglieder für Vereinszwecke gilt in diesem Sinne nicht als Zuwendung. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder ihre dem Verein überlassenen persönlichen Sacheinlagen auf Verlangen zurück.

Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigen.

§15 Kassenbelege und Kassenprüfung

  1. Dem Kassierer dienen als Ausgabenbelege die eingereichten Ausgabenquittungen, Rechnungen oder abgeschlossenen Verträge.
  1. Die Kassenführung ist mindestens einmal im Jahr von den aus der Versammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen.
  1. Nach Feststellung der Richtigkeit haben die Kassenprüfer die Aufgabe, während der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstands zu stellen.

§16 Majestäten und Hofstaat

Die Majestäten sind die Repräsentanten des Vereins. Sie haben in Gemeinsamkeit mit dem Hofstaat würdig und wirkungsvoll das Geschehen und den Ablauf der Feste zu beeinflussen. Ihnen steht der Königsleutnant mit Rat und Tat zur Seite. Der amtierende Schützenkönig nimmt mindestens an der ersten und letzten Vorstandschaftssitzung während seiner Amtszeit teil.

§17 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  1. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) auf. Diese Informationen werden auf dem EDV-Vereinsprogramm gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
  1. a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
  2. b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
  3. c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  4. d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
  5. e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
  2. Bei einer Vereinsauflösung sich ergebende Vermögensüberschüsse werden für gemeinnützige Zwecke verwendet und einer gemeinnützigen Körperschaft übertragen. 

§19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2020 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


      59369 Werne-Stockum, den 24.Januar 2020

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